Rentenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Rentenversicherung ist hauptsächlich für die Altersrenten und andere Rentenformen, z.B. die Erwerbsminderungsrenten, zuständig. Im Gesundheitswesen ist die Rentenversicherung auch Reha-Träger, vor allem wenn aufgrund einer Krankheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI). Rentenversicherungspflichtig sind nahezu alle Arbeitnehmenden. Der Beitrag beträgt 18,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmende und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag meist.

2. Reha vor Rente

"Reha(bilitation) geht vor Rente", dieser Grundsatz (§ 9 SGB VI) gilt vor Erreichen der Altersgrenze, d.h.: Die Rentenversicherungsträger leisten bei kranken Menschen, die noch nicht im Rentenalter sind, vorrangig die Kosten für eine Rehabilitation. Rentenzahlungen werden erst bei nicht erfolgreicher Reha oder zu einem späteren Zeitpunkt erbracht.

Näheres z.B. unter Medizinische Rehabilitation oder unter Berufliche Reha > Leistungen.

3. Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % vom Gehalt. Bei hohen Gehältern wird der Beitrag maximal von der sog. Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte liegt bei 7.550/7.450 € (West/Ost) brutto monatlich. Wer also z.B. 7.800 € verdient, bleibt rentenversicherungspflichtig, der Rentenbeitrag wird aber nur von 7.550/7.450 € (West/Ost) berechnet.

Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 9.300/9.200 € (West/Ost).

Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Davon gibt es Ausnahmen, z.B.:

  • In Minijobs gibt es unterschiedliche Regelungen, hier die wichtigsten:
    • In kurzfristigen Minijobs wird kein Beitrag zur Rentenversicherung fällig.
    • In Minijobs mit Verdienstgrenze im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 %, der Arbeitnehmer 13,6 % Beitrag.
    • In Minijobs mit Verdienstgrenze im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber 15 %, der Arbeitnehmer 3,6 % Beitrag.
    • Näheres unter Minijobs.
  • In Midijobs (Einkommen über der Minijob-Grenze bis 2.000 €) zahlen Arbeitgeber einen höheren Anteil zur Rentenversicherung und Arbeitnehmende entsprechend weniger. Der genaue Anteil ist abhängig vom Einkommen.
    Näheres unter Midijob.
  • Bei Menschen, die im Rentenalter noch arbeiten, gibt es meist keine Rentenversicherungspflicht mehr. Der Arbeitgeber muss aber trotzdem immer seinen Beitragsanteil zahlen. Arbeitnehmende können freiwillig Beiträge zahlen und erhöhen damit ihre Rente.
    Näheres unter Regelaltersrente und Altersrente.

4. Wer ist in der Rentenversicherung versichert?

Es wird unterschieden zwischen Menschen, die versicherungspflichtig sind (das sind die meisten), und freiwillig Versicherten.

4.1. Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind z.B. folgende Personenkreise (§§ 1 f. SGB VI):

  1. Beschäftigte und Auszubildende, die mehr als die sog. Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 € monatlich (§ 8 SGB IV) verdienen. Es gilt immer die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze) vom 1.1. für das ganze Jahr.
    Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
  2. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung oder mit Ausbildungsvertrag an einer außerbetrieblichen Einrichtung.
  3. Teilnehmende an dualen Studiengängen.
  4. Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen (Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen) tätig sind.
  5. Menschen mit Behinderungen, die in sonstigen Betreuungseinrichtungen (z.B. Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrischen Krankenhäusern) leben und dort in gewisser Regelmäßigkeit (durchschnittlich 15 Wochenstunden) Leistungen erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen.
  6. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder ähnlichen Einrichtungen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  7. Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften.
  8. Selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) wie

4.2. Sonstige Pflichtversicherte

Es gibt weitere versicherungspflichtige Personen, die zwar selbst in der Regel keinen Beitrag zahlen, aber von anderer Seite versichert werden. Der Effekt ist, dass diese Zeiten dann auch zu den Versicherungszeiten zählen, die eine spätere Rente erhöhen.

Sonstige Versicherungspflichtige sind z.B.:

4.3. Auf Antrag Pflichtversicherte

Für bestimmte Personenkreise kann die Rentenversicherungspflicht auch beantragt werden, z.B. für:

  • Entwicklungshelfer, Menschen aus EU-Staaten, EWR-Staaten oder der Schweiz sowie sekundierte Personen, z.B. für Hilfseinsätze im Ausland.
  • Selbstständige in den ersten 5 Jahren ihrer Selbstständigkeit.
  • Menschen, die Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld bekommen, aber eigentlich nicht rentenversicherungspflichtig sind.
  • Menschen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder zwar in der GKV sind, aber ohne Anspruch auf Krankengeld.

Für alle diese Personengruppen gelten zusätzliche Vorschriften. Erkundigen Sie sich für die Details beim Rentenversicherungsträger.

5. Freiwillige Rentenversicherung

Wer keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.

Voraussetzungen sind u.a. ein Mindestalter von 16 Jahren und dass noch keine Altersrente bezogen wird. Dies gilt z.B. für Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene. Die freiwillige Versicherung muss beantragt werden. Die Beiträge können selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Der Beitragssatz ist gleich wie bei Pflichtversicherten, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist so hoch wie die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze), die am 1.1. des jeweiligen Jahres gilt. Sie beträgt 2024 monatlich 538 € (§ 167 SGB VI).

6. Praxistipps

  • Sie müssen fast alle Renten beantragen.
    Ausnahmen:
  • Die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder -minderung (Erwerbsminderungsrente) wird automatisch und ohne Antrag in die Regelaltersrente umgewandelt.
  • Der Anspruch auf Grundrente (seit 1.1.2021) wird automatisch geprüft und die Rente wird ggf. automatisch ausbezahlt.

7. Wer hilft weiter?

  • Zuständig für die gesetzliche Rentenversicherung ist die "Deutsche Rentenversicherung". Näheres unter Rentenversicherungsträger.
  • Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, ehrenamtliche Versichertenberater sowie Versichertenälteste finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Beratung & Kontakt > Beratung suchen & buchen.
  • Auskunft geben die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen und Landkreise.
  • Rentenberater sind gerichtlich zugelassene und unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten. Sie helfen bei der Durchsetzung von Renten, Widerspruchsverfahren vor den (Landes-)Sozialgerichten, Kontenklärungen und Rentenanträgen.
    Kosten: Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden.
    Adressen von Rentenberatern vermittelt der Bundesverband der Rentenberater e.V., Kaiserdamm 97, 14057 Berlin, Telefon 030 627255-02, Telefax 030 627255-03, www.rentenberater.de.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ein Bürgertelefon für Fragen zur Rente, Telefon 030 221911-001, Mo-Do 8-20 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

8. Leistungen der Rentenversicherung

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und wichtige Informationen sind unter den nachfolgenden Stichworten zu finden:

Altersgrenze der Regelaltersrente

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anschlussrehabilitation - Anschlussheilbehandlung

Ausland Rentenversicherung

Berufliche Reha > Leistungen

Entwöhnungsbehandlung

Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Erwerbsminderungsrente

Erziehungsrente

Grundrente

Gründungszuschuss

Haushaltshilfe

Hinzuverdienst

Kindererziehungszeiten

Kinderheilbehandlungen

Kraftfahrzeughilfe

Medizinische Rehabilitation

Onkologische Nachsorgeleistungen

Rehabilitation

Reha-Sport und Funktionstraining

Reisekosten

Regelaltersrente und Altersrente

Rentnerkrankenversicherung

Übergangsgeld

Waisenrente

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

 

Rechtsgrundlagen: SGB VI

Letzte Bearbeitung: 14.08.2024

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