Reisekosten

1. Das Wichtigste in Kürze

Reisekosten sind Fahrtkosten, Transportkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten, die infolge einer beruflichen oder medizinischen Reha sowie im Rahmen von Präventions- und Nachsorgemaßnahmen entstehen. Sie können von verschiedenen Trägern übernommen werden, abhängig von den individuellen Voraussetzungen.

2. Wer bezahlt die Reisekosten für eine Reha?

Die Reisekosten werden als ergänzende Leistung zur Reha von dem Kostenträger übernommen, der auch die berufliche oder medizinische Reha finanziert, also z.B. von der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung oder von der Agentur für Arbeit.

Näheres zur Kostenübernahme für berufliche Reha unter Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha und für medizinische Reha unter Medizinische Rehabilitation.

3. Welche Reisekosten werden übernommen?

Unter Reisekosten fallen die erforderlichen (nicht die tatsächlich angefallenen)

  • Fahrt- und Transportkosten,
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • Kosten des Gepäcktransports,
  • Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
  • Kosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehaort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie
  • Wegstreckenentschädigungen.

 

Übernommen werden auch:

  • Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich deren Verdienstausfall. Nachweis der Erforderlichkeit durch Schwerbehindertenausweis-Eintragung (Merkzeichen B) oder ärztliche Bescheinigung.
  • Bei beruflicher Reha: Reisekosten für 2 Familienheimfahrten im Monat zur Familienwohnung
    oder
    für 2 Besuchsfahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten.
  • Bei medizinischer Reha: Familienheimfahrten/Besuchsfahrten nur, wenn die Rehabilitation länger als 8 Wochen dauert.
  • Reisekosten für einen notwendigen Reisebegleiter bei Kindern, die wegen einer Kinderheilbehandlung (Kinder- und Jugendlichenrehabilitation) unterwegs sind.

Wer eine angehörige Person pflegt (Pflegeperson) und eine Reha braucht, muss sich auch um die Unterbringung der pflegebedürftigen Person kümmern.

Wenn die Pflegeperson eine von der Krankenkasse finanzierte medizinische Reha macht, gilt:

  • Die Krankenkasse der Pflegeperson zahlt auch die Reisekosten für pflegebedürftige Angehörige, egal ob die pflegebedürftige Person in der Rehaeinrichtung der Pflegeperson oder in einer anderen Einrichtung untergebracht wird.
  • Wird die pflegebedürftige Person im Rahmen der Kurzzeitpflege untergebracht (zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen) holt sich die Krankenkasse der Pflegeperson das Geld für die Reisekosten von der Pflegekasse zurück.

Macht die Pflegeperson medizinische Reha, die von einem anderen Träger finanziert wird, z.B. von der Rentenversicherung oder Unfallversicherung, dann muss die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person die Fahrtkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Person übernehmen.

4. Höhe der Kostenübernahme

4.1. Fahrtkosten

Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel werden für die 2. Klasse ersetzt. Mögliche Rabatte (z.B. Sparpreis oder Bahncard) müssen genutzt werden. Die Kosten für Fernverkehrszüge wie z.B. IC oder ICE werden erstattet, wenn sie das zweckmäßigste Verkehrsmittel sind, also in der Regel, wenn damit ein schnelleres Ankommen bei der Reha möglich ist. Wenn eine Fahrt in der 2. Klasse ausnahmsweise wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, werden auch Fahrkarten für die 1. Klasse ersetzt, aber das sollte vorher mit dem Kostenträger abgeklärt werden.

Wer mit anderen Verkehrsmitteln anreist, z.B. mit dem Auto, bekommt eine sogenannte Wegstreckenentschädigung von 0,20 € pro km aber maximal 130 € (§ 73 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG).

Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zu der Höhe übernommen, die bei einer zumutbaren auswärtigen Übernachtung und Verpflegung entstehen würden. Dabei muss der Kostenträger berücksichtigen, welche Behinderung vorliegt und wie schwer sie ist.

Bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge von der Rentenversicherung kann diese im Einzelfall fürs Durchführen der Reha notwendige Fahrtkosten bezahlen. In der Regel bewilligt sie eine Pauschale von 5 € pro Teilnahmetag.

Bei Menschen mit Behinderungen, die eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr haben (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel), übernimmt der Rehaträger ggf. die Kosten für die Marke, wenn dies günstiger ist als entsprechende Fahrkarten.

4.2. Verpflegung

Verpflegungsaufwand entsteht z.B. bei langen Anreisezeiten zum Rehaort oder bei langer Abwesenheit von zuhause im Rahmen einer Rehamaßnahme, wenn kein Essen gestellt wird. Dann werden für Verpflegung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG) ersetzt:

  • 28 € Verpflegungsgeld pro Kalendertag bei einem mehrtägigen Aufenthalt
  • 14 € Verpflegungsgeld bei einem eintägigen Aufenthalt von mindestens 8 Stunden bzw. für jeweils den An- und Abreisetag.

4.3. Übernachtung

Für Übernachtung werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 7 BRKG) 20 € ohne Nachweis ersetzt, wenn die Übernachtung notwendig ist. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie notwendig sind. Sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten enthalten ist, wird das Verpflegungsgeld (siehe oben) um 20 % für das Frühstück gekürzt und wenn das Mittagessen und/oder Abendessen enthalten ist um jeweils 40 % (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG).

5. Praxistipps

  • Die Erstattung der Reisekosten wird bei den verschiedenen Leistungsträgern unterschiedlich gehandhabt. Es ist wichtig, dass Sie sich vor Antritt der Rehamaßnahme beim zuständigen Kostenträger informieren. In der Regel erhalten Sie mit den Reha-Informationen auch ein Merkblatt zu den Reisekosten.
  • Begleitpersonen, die medizinisch notwendig sind (ärztliche Bestätigung), können als Reisekosten nicht nur Kilometergeld, Verpflegung und ggf. Übernachtungskosten beantragen, sondern auch Verdienstausfall.
  • Auch für Angehörige, die zu Besuch kommen, können Reisekosten übernommen werden, z.B. wenn der Besuch medizinisch begründet ist.
  • Es werden auch die Kosten für eine BahnCard übernommen, wenn die BahnCard dazu führt, dass die Kosten insgesamt (Fahrkarten plus BahnCard) günstiger werden. Das ist z.B. bei längeren Rehamaßnahmen mit Familienheimfahrten der Fall. Die BahnCard dürfen Sie danach behalten, weil sie persönlich ausgestellt ist.
  • Sehr detaillierte rechtliche Ausführungen enthält das Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Experten > Gemeinsame rechtliche Anweisungen der Rentenversicherung > GRA-Übersicheten > SGB IX > §§ 51 - 75 > § 73.

6. Wer hilft weiter?

7. Verwandte Links

Fahrtkosten Krankenbeförderung

Begleitperson

Medizinische Rehabilitation

Kinderheilbehandlungen

Familienorientierte Rehabilitation

 

Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 5 SGB V - § 28 SGB VI - § 43 SGB VII - §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 73 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 03.09.2024

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