Familienorientierte Rehabilitation (FOR) ist eine stationäre medizinische Rehabilitation ("Kur") für ein schwerst chronisch krankes Kind, bei der das Kind von seiner Familie begleitet wird. Die familienorientierte Rehabilitation ist eine Form der Kinderheilbehandlung (Kinderrehabilitation) und wird von der Kranken- oder Rentenversicherung übernommen.
Für eine familienorientierte Reha gelten folgende Voraussetzungen:
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Kindes durch die Erkrankung gefährdet ist und die familienorientierte Rehabilitation dagegen wirken kann, dann wird die FOR von der Rentenversicherung übernommen.
Eine familienorientierte Rehabilitation kann nicht nur einmal durchgeführt werden. Wenn sich der Gesundheitszustand des erkrankten Kindes verschlechtert hat und sich das erneut beziehungsweise verstärkt auf die Familie auswirkt, können die Voraussetzungen für eine familienorientierte Reha abermals vorliegen.
Familienorientierte Reha kann nur Angehörigen gestattet werden, als Angehörige gelten in der Regel Eltern/Erziehungsberechtigte und Geschwister des erkrankten Kindes. Als Familienangehörige werden zudem alle betrachtet, die wie eine Familie zusammenleben, also z.B. auch Stiefgeschwister, Stiefeltern oder unverheiratete Partner.
Leistungen der familienorientierten Rehabilitation sind eine Form der Kinderrehabilitation (Kinderheilbehandlung) und müssen vom Arzt verordnet werden. Näheres unter Medizinische Rehabilitation > Antrag. Zuständig sind gleichrangig die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.
Der Reha-Antrag ist schriftlich zu stellen und enthält, neben der ärztlichen Verordnung, ein Gutachten des behandelnden Arztes und ggf. des psychosozialen Dienstes, mit Begründung der Notwendigkeit der familienorientierten Rehabilitation.
Geht bei einem der beiden Kostenträger ein Antrag ein, koordiniert dieser das Antragsverfahren, unabhängig von seiner Zuständigkeit.
Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, Reha-Einrichtungen, die familienorientierte Reha anbieten, und bei Kindern mit Behinderungen auch die unabhängige Teilhabeberatung.
Reha und Kur für Mütter und Väter
Gesetzesquellen: § 40 Abs. 2 SGB V - §§ 15a, 31 SGB VI