Teilhabe- und Bildungspaket

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Die Leistungen werden nur auf Antrag und in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter sowie Geldleistungen erbracht. Bei Bezug von Bürgergeld ist das Jobcenter zuständig, bei anderen Sozialleistungen, wie z.B. Wohngeld oder Sozialhilfe, die Kommune, d.h. Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung. Auch Familien, die sonst keine Sozialleistungen beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen.

2. Voraussetzungen für Leistungen aus dem Bildungspaket

Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

 

Aber auch wer keine dieser Leistungen erhält kann Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Familie gerade so viel Geld hat, dass sie auf keine dieser Sozialleistungen Anspruch hat, aber das Einkommen und Vermögen trotzdem nicht für die Bildung und Teilhabe des Kindes ausreicht.

Leistungen für Teilhabe (z.B. Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit) können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten.

Leistungen für Bildung (z.B. Lernförderung, Schulbedarf) werden bis zum 25. Geburtstag gewährt, wenn das Kind oder der Jugendliche

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht
    und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.

3. Leistungen aus dem Bildungspaket

Folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen können beantragt werden:

  • Lernförderung in Form von Nachhilfestunden und Kursen. Voraussetzung ist eine Bestätigung der Schule, dass die Nachhilfe z.B. zum Erreichen eines besseren Schulabschlusses, bei Dyskalkulie oder Sprachschwierigkeiten notwendig ist und nicht von der Schule geleistet werden kann.
  • Persönlicher Schulbedarf: 195 € pro Jahr (65 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Frühjahr 2024 und 130 € zu Beginn des Schuljahres im Sommer/Herbst 2024). Die Höhe des persönlichen Schulbedarfs wird jährlich ebenso wie die Regelsätze erhöht.
  • Schülerbeförderung in die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Als "nächstgelegene" Schule gelten auch Schulen mit bestimmten Schwerpunkten wie z.B. Naturwissenschaften oder Sport bzw. bilingualem oder ganztägigem Unterricht.
  • Mittagessen in Kita, Schule, Hort (ohne Eigenanteil).
  • Ein- oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Schulen können für leistungsberechtigte Kinder die Leistungen für eintägige Schulausflüge sammeln und mit dem zuständigen Träger direkt abrechnen.
  • Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit, z.B. Babyschwimmen, Sportkurse, Musikunterricht, werden bis zum 18. Geburtstag pauschal mit 15 € monatlich gefördert. Als Nachweis für die Teilnahme ist eine Bestätigung (z.B. Mitgliedsbescheinigung eines Sportvereins) ausreichend.

 

Eine Leistung kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Die Kinder und Jugendlichen können grundsätzlich Teilhabeangebote im gesamten Bundesgebiet in Anspruch nehmen, wenn das Angebot den vorgesehenen Zweck erfüllt.

Im Rahmen der sog. berechtigten Selbsthilfe ist eine nachträgliche Erstattung von Geldern möglich, wenn Leistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten, z.B. für kurzfristige Ausflüge oder Nachhilfeangebote oder bei Versäumnissen der zuständigen Leistungsträger.

4. Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket und Beratung

Wer Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld) bezieht, muss keinen gesonderten Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen, es reicht der allgemeine Antrag. Nur für die Lernförderung ist ein extra Antrag notwendig.

Wer Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss die Leistungen für Bildung und Teilhabe extra beantragen. Die passende Stelle für den Antrag findet sich unter www.bmas.de > Suchbegriff: "Bildungspaket" > zur Themenseite > Anlaufstellen - Hier gibt's das Bildungspaket oder kann z.B. im Rathaus, Bürgeramt oder bei der Kreisverwaltung erfragt werden.

Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen ohne Sozialleistungsbezug können die Leistungen zur Bildung und Teilhabe

  • beim Jobcenter beantragen, wenn die Familie an sich alle Voraussetzungen fürs Bürgergeld erfüllt, außer, dass das Einkommen und Vermögen knapp zu hoch dafür ist.
  • beim Sozialamt beantragen, wenn die Familie an sich alle Voraussetzungen für die Sozialhilfe erfüllt, außer, dass das Einkommen und Vermögen knapp zu hoch dafür ist.
  • bei der Stelle für die Asylbewerberleistungen beantragen, wenn die Familie an sich alle Voraussetzungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfüllt, außer, dass das Einkommen und Vermögen knapp zu hoch dafür ist.

Wenn sich dann herausstellt, dass die Familie Anspruch auf die vorrangigen Leistungen Kinderzuschlag oder Wohngeld hat, fordert das Amt sie dazu auf, einen Antrag darauf zu stellen und auch dort die Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu beantragen. Es muss aber die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorläufig auszahlen, bis das Wohngeld und/oder der Kinderzuschlag bewilligt wurden.

4.1. Praxistipps

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Bürgergeld

Wohngeld

Kinderzuschlag

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Steuervorteile für Eltern

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

 

Rechtsgrundlagen: § 28 SGB II, § 34, 34a SGB XII, § 6b BKKG, § 3 Abs. 4 AsylbLG

Letzte Bearbeitung: 22.08.2024

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