Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Leistungen sind niedriger als die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe) und werden meist als Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten oder Wertgutscheinen erbracht.
Die Leistungen nach dem AsylbLG erhält ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Leistungen erhält auch, wer ein Asylgesuch geäußert hat, aber keine der Voraussetzungen 1–5 erfüllt.
Auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Menschen, die
sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst keine dieser Voraussetzungen erfüllen.
Leistungen erhält außerdem, wer einen der folgenden Anträge gestellt hat:
Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten nur in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG. In der Regel erhalten sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. SGB XII (Sozialhilfe).
Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich aus Leistungen für folgende Bedarfe zusammen:
In den Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen in der Regel als Sachleistung gewährt und außerhalb davon (in Gemeinschaftseinrichtungen oder bei dezentraler Unterbringung) in den meisten Fällen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder Geldleistungen.
Wenn der Verwaltungsaufwand für die Sachleistungen zu hoch ist, gibt es auch in Aufnahmeeinrichtungen Bezahlkarten, Wertgutscheine oder Geldleistungen und umgekehrt sind ausnahmsweise auch außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Sachleistungen möglich.
Mit den Bezahlkarten können Sie nur eingeschränkt Bargeld abheben. Es kann sich lohnen, dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, denn das Sozialgericht Nürnberg hat bereits in einem gerichtlichen Eilverfahren einer Frau zu Geldüberweisungen in Höhe von monatlich 460 € verholfen. Beachten Sie aber, dass es in ihrem Einzelfall auch zu einer ganz anderen Entscheidung kommen kann. Die Rechtslage ist noch nicht geklärt, weil das Bundessozialgericht noch nicht darüber entschieden hat.
Notwendiger Bedarf |
Notwendiger persönlicher Bedarf |
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Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene |
256 € |
204 € |
Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung / |
229 € |
184 € |
Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung |
204 € |
164 € |
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren |
269 € |
139 € |
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren |
204 € |
137 € |
Kinder bis 5 Jahre |
180 € |
132 € |
Die Leistungen werden nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt. Haben die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, so gilt: Die leistungsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen im selben Haushalt müssen grundsätzlich erst alles aufbrauchen, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.
Es gibt aber Freibeträge (§ 7 AsylbLG):
Asylsuchende sind in der Regel nicht krankenversichert, aber erhalten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (Notversorgung) sowie Schutzimpfungen, medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen und Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt. Eine Versorgung mit Zahnersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Diese Leistungen werden nur dann gewährt, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise
Voraussetzung ist in der Regel eine längerfristige Bleibeperspektive. Eine Besserstellung gegenüber Empfängern von Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ausgeschlossen.
Nach einem Aufenthalt von 36 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Haben die Leistungsberechtigten allerdings die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das nicht.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete – Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Suche nach "Soziale Rechte für Geflüchtete".
Informationen gibt es bei den Sozialämtern. Dort können die Leistungen auch beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: AsylbLG