Asylbewerberleistungsgesetz

1. Das Wichtigste in Kürze

Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Leistungen sind niedriger als die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe) und werden meist als Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten oder Wertgutscheinen erbracht.

2. Leistungsberechtigte

Die Leistungen nach dem AsylbLG erhält ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  2. Einreise über einen Flughafen bevor oder ohne dass die Einreise gestattet ist.
  3. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der folgenden Gründe:
    • wegen des Kriegs im Heimatland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 23 Abs.1 AufenthG) oder bei vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG).
    • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
    • Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und Ausreisehindernisse fallen nicht in absehbarer Zeit weg (§ 25 Abs.5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  4. Duldung (§ 60a AufenthG).
  5. Vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Die Leistungen erhält auch, wer ein Asylgesuch geäußert hat, aber keine der Voraussetzungen 1–5 erfüllt.

 

Auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Menschen, die

  • eine der Voraussetzungen 1–5 erfüllen
    oder
  • die ein Asylgesuch geäußert haben, ohne eine der Voraussetzungen 1–5 zu erfüllen,

sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst keine dieser Voraussetzungen erfüllen.

 

Leistungen erhält außerdem, wer einen der folgenden Anträge gestellt hat:

  • Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes
    oder
  • Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes (erneuter Asylantrag nach einem abgelehnten Asylantrag, mit anerkannten Gründen dafür, das Verfahren erneut durchzuführen).

Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten nur in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG. In der Regel erhalten sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. SGB XII (Sozialhilfe).

3. Grundleistungen

3.1. Notwendiger und notwendiger persönlicher Bedarf

Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich aus Leistungen für folgende Bedarfe zusammen:

  • Notwendiger Bedarf:
    • Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Ernährung
    • Kleidung
    • Gesundheitspflege
    • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Notwendiger persönlicher Bedarf zur der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B.:
    • Fahrkarten
    • Telefonkosten
    • Hygieneartikel
  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, z.B. Klassenfahrten, Schulbedarf oder Mittagsverpflegung. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket

3.2. Leistungsform

In den Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen in der Regel als Sachleistung gewährt und außerhalb davon (in Gemeinschaftseinrichtungen oder bei dezentraler Unterbringung) in den meisten Fällen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder Geldleistungen.

Wenn der Verwaltungsaufwand für die Sachleistungen zu hoch ist, gibt es auch in Aufnahmeeinrichtungen Bezahlkarten, Wertgutscheine oder Geldleistungen und umgekehrt sind ausnahmsweise auch außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Sachleistungen möglich.

3.3. Praxistipp zu Bezahlkarten

Mit den Bezahlkarten können Sie nur eingeschränkt Bargeld abheben. Es kann sich lohnen, dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, denn das Sozialgericht Nürnberg hat bereits in einem gerichtlichen Eilverfahren einer Frau zu Geldüberweisungen in Höhe von monatlich 460 € verholfen. Beachten Sie aber, dass es in ihrem Einzelfall auch zu einer ganz anderen Entscheidung kommen kann. Die Rechtslage ist noch nicht geklärt, weil das Bundessozialgericht noch nicht darüber entschieden hat.

3.4. Höhe der Grundleistungen

 

Notwendiger Bedarf

Notwendiger persönlicher Bedarf

Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene

256 €

204 €

Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung /
Erwachsene in einer Sammelunterkunft je

229 €

184 €

Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung

204 €

164 €

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

269 €

139 €

Kinder zwischen 6 und 13 Jahren

204 €

137 €

Kinder bis 5 Jahre

180 €

132 €

 

3.5. Freibeträge bei Einkommen und Vermögen

Die Leistungen werden nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt. Haben die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, so gilt: Die leistungsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen im selben Haushalt müssen grundsätzlich erst alles aufbrauchen, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.

Es gibt aber Freibeträge (§ 7 AsylbLG):

  • 25 % des Erwerbseinkommens (auch des Taschengelds beim Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen Jahr), höchstens jedoch 50 % des jeweiligen Gesamtregelbetrags (notwendiger Bedarf + notwendiger persönlicher Bedarf).
  • Bis zu 250 € monatlich von Ehrenamtspauschalen.
  • Jeweils 200 € Vermögensfreibetrag für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben.
  • Keine Anrechnung von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

4. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Asylsuchende sind in der Regel nicht krankenversichert, aber erhalten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (Notversorgung) sowie Schutzimpfungen, medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen und Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt. Eine Versorgung mit Zahnersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

5. Sonstige Leistungen (Ermessensleistungen)

Diese Leistungen werden nur dann gewährt, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, z.B. ein besonderer Hygienebedarf von Wöchnerinnen, bei körperlichen Beeinträchtigungen oder bei dringender Behandlung von chronischen Erkrankungen.
  • zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen.
  • zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind, z.B. Passbeschaffungskosten.
  • in sonstigen atypischen Bedarfslagen erforderlich sind, z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Voraussetzung ist in der Regel eine längerfristige Bleibeperspektive. Eine Besserstellung gegenüber Empfängern von Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ausgeschlossen.

6. Analogleistungen: Höhe wie Sozialhilfe

Nach einem Aufenthalt von 36 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Haben die Leistungsberechtigten allerdings die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das nicht.

7. Praxistipp

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete – Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Suche nach "Soziale Rechte für Geflüchtete".

8. Wer hilft weiter?

Informationen gibt es bei den Sozialämtern. Dort können die Leistungen auch beantragt werden.

9. Verwandte Links

Ausländer

 

Rechtsgrundlagen: AsylbLG

Letzte Bearbeitung: 28.08.2024

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