Behinderung > Ausbildungsgeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Ausbildungsgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit für Menschen mit Behinderungen. Es dient dazu, den Lebensunterhalt zu sichern während einer Berufsvorbereitung, einer Berufsausbildung oder einer betrieblichen Qualifizierung im Rahmen von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Höhe ist abhängig von der Art der Bildungsmaßnahme, von der Wohnsituation und vom Einkommen. Gezahlt wird Ausbildungsgeld nur, wenn kein Anspruch auf sog. Übergangsgeld besteht.

2. Voraussetzungen für das Ausbildungsgeld

Wenn kein Übergangsgeld gewährt werden kann, erhalten Menschen mit Behinderungen Ausbildungsgeld während folgender Maßnahmen zur beruflichen Reha:

3. Antrag auf das Ausbildungsgeld

Gezahlt wird das Ausbildungsgeld nur auf Antrag bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag kann auch nach Beginn der Ausbildungsmaßnahme gestellt werden. Es ist allerdings empfehlenswert, sich so früh wie möglich mit dem zuständigen Reha-Berater der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Das Ausbildungsgeld wird frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

4. Wie lange wird das Ausbildungsgeld gezahlt?

Ausbildungsgeld wird für die Dauer der Teilnahme an der behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahme gezahlt. In der Regel muss nach einem Jahr die Weiterbewilligung beantragt werden, bei einer Berufsausbildung nach 18 Monaten.

5. Weiterzahlung bei Unterbrechungen der Bildungsmaßnahme

Bei einer Unterbrechung der Teilnahme wegen Krankheit wird das Ausbildungsgeld bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach dem Beginn der Krankheit weiterbezahlt. Bei einer Berufsausbildung gilt das aber nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht.

Das Ausbildungsgeld wird auch bei Unterbrechungen wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft und im Wochenbett und/oder wegen Mutterschutz weitergezahlt und bei Unterbrechungen aus sonstigen wichtigen Gründen.

6. Höhe bei beruflicher Ausbildung und unterstützter Beschäftigung

Die im Folgenden genannten Beträge gelten seit 1.8.2024.

6.1. Unterbringung im elterlichen Haushalt

Das Ausbildungsgeld beträgt 501 € monatlich.

6.2. Unterbringung im Wohnheim etc.

Bei Unterbringung im Wohnheim, im Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten, beträgt das Ausbildungsgeld 133 € monatlich.

6.3. Unterbringung in anderen Einrichtungen

Bei Unterbringung in anderen Einrichtungen als den eben genannten beträgt das Ausbildungsgeld 822 € monatlich.

Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können im Einzelfall erstattet werden.

7. Höhe bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Grundausbildung

7.1. Unterbringung im elterlichen Haushalt

Das Ausbildungsgeld beträgt 276 monatlich.

7.2. Unterbringung im Wohnheim etc.

Bei Unterbringung im Wohnheim, im Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten, beträgt das Ausbildungsgeld 133 € monatlich.

7.3. Unterbringung in anderen Einrichtungen

Bei Unterbringung in anderen Einrichtungen als den eben genannten beträgt das Ausbildungsgeld 666 monatlich.

Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können im Einzelfall erstattet werden.

8. Höhe bei Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

Das Ausbildungsgeld beträgt unabhängig von der Wohnsituation 133 € monatlich.

Es wird keinerlei Einkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

Das Ausbildungsgeld, das während des Eingangsverfahrens oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters (Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen) bezahlt wird, darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

9. Freibeträge beim Ausbildungsgeld

Soweit die Leistung einkommensabhängig ist, bleiben folgende Freibeträge anrechnungsfrei:

  • Einkommen des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld, Unterhaltsleistungen bis 352 € monatlich,
  • Einkommen der Eltern des Menschen mit Behinderungen bis 4.623 € netto monatlich, beim verwitweten oder getrennt lebenden Elternteil bis 2.880 € netto monatlich und/oder
  • Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartners bis 2.880 € netto monatlich.

Einkommen, das hier nicht aufgeführt wurde, wird auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

10. Wer hilft weiter?

Agentur für Arbeit, Integrationsamt sowie Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Thema Behinderung, Telefon 030 221911-006, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

11. Verwandte Links

Berufliche Reha > Leistungen

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Übergangsgeld

Behinderung

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

BAföG

 

Rechtsgrundlagen: §§ 122 ff. SGB III - §§ 12f. BAföG - SGB IX

Letzte Bearbeitung: 27.08.2024

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