Bei Allergien mit Ekzemen oder chronischen Nebenhöhlenentzündungen sowie bei Asthma und Neurodermitis mit behindernden Auswirkungen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Zur Bestimmung des GdB werden nicht nur die Folgen der Allergie(en) allein bewertet, sondern alle Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben werden zusammen bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.
GdB/GdS |
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leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) |
0 - 10 |
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung) |
20 - 40 |
Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) |
GdB/GdS |
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0 - 10 |
sonst |
20 - 30 |
Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke Ödem |
GdB/GdS |
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene |
0 - 10 |
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen und Allergene |
20 - 30 |
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf |
40 - 50 |
Eine systemische Beteiligung (z.B. des Gastrointestinaltrakts oder des Kreislaufs) ist gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Erythrodermien |
GdB/GdS |
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses |
40 |
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
50 - 60 |
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
70 - 80 |
Ichthyosis (Gruppe seltener, generalisierter, erblicher Verhornungsstörungen der Haut) |
GdB/GdS |
leichte Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung |
0 - 10 |
mittlere Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung |
20 - 40 |
schwere Form, mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts |
50 - 80 |
Weitere Details zum Grad der Behinderung bei bestimmten Allergien unter
Haben Menschen mit Allergien eine anerkannte Behinderung, können für sie viele Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Berufsbezogener Überblick unter Behinderung > Berufsleben.
Steuervorteile (Behinderung > Steuervorteile)
Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen
Altersrente für schwerbehinderte Menschen