Sozialpädagogische Familienhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine Leistung der Erziehungshilfe vom Jugendamt. Dabei betreut und unterstützt eine sozialpädagogische Fachkraft die gesamte Familie über einen längeren Zeitraum und oft für mehrere Stunden pro Woche. Als Hilfe zur Selbsthilfe soll sie die Sorgeberechtigten dabei unterstützen, das Kindeswohl zu gewährleisten. Bei Bedarf haben Sorgeberechtigte ein Recht darauf. Wollen Eltern die sozialpädagogische Familienhilfe nicht, sollten sie ihre Ablehnung mit einem Antrag auf andere Hilfe verbinden.

2. Aufgaben sozialpädagogischer Familienhilfe

Die sozialpädagogische Fachkraft kommt meist in die Wohnung der Familie und unterstützt ganz konkret bei alltäglichen Problemen, bei Erziehungsschwierigkeiten und beim Umgang mit Ämtern und Behörden. Auch aktuelle Krisen oder Konflikte, z.B. mit dem Partner oder den Großeltern, werden gemeinsam bearbeitet.

Die Fachkraft soll und kann den Sorgeberechtigten keine Aufgaben abnehmen, sondern ihnen nur dabei helfen, sie selbst zu erledigen (Hilfe zur Selbsthilfe).

3. Ziele sozialpädagogischer Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe hat folgende Ziele:

  • Die Familie soll wieder ohne Hilfe vom Jugendamt gut im alltäglichen Leben zurechtkommen.
  • Kindeswohl: Die Familie soll wieder ein guter und sicherer Ort fürs Aufwachsen und die Entwicklung des Kindes oder der Kinder werden. Eine Trennung von Kind oder Kindern und Eltern soll dadurch vermieden werden.

4. Voraussetzungen für sozialpädagogische Familienhilfe

Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf sozialpädagogische Familienhilfe, wenn

  • eine dem Wohl eines Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ohne Hilfe nicht gewährleistet ist (z.B. wegen Armut, Konflikten, sozialer Isolation, Krankheiten, psychischen Problemen oder schwierigem Verhalten des Kindes oder Jugendlichen)
  • und die sozialpädagogische Familienhilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Sie ist nur geeignet, wenn die Familie zur Mitarbeit bereit ist.

Im Einzelfall ist es Aufgabe des zuständigen Jugendamts, zu beurteilen, ob die sozialpädagogische Familienhilfe geeignet und notwendig ist oder eine andere Leistung der Erziehungshilfe. Das Jugendamt muss auch beurteilen, wann die Sorgeberechtigten das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen ohne Hilfe gewährleisten können.

5. Kosten sozialpädagogischer Familienhilfe

Die Hilfe ist für die Familie kostenlos und wird vom zuständigen Jugendamt finanziert.

6. Praxistipps

  • Wenn Sie sozialpädagogische Familienhilfe beantragt haben und das Jugendamt die Hilfe ablehnt, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen und, falls der ebenfalls abgelehnt werden sollte, beim Verwaltungsgericht klagen. Dabei müssen Sie nachweisen, dass das Jugendamt bei seinen Beurteilungen Fehler gemacht hat, z.B. nicht alle wichtigen Umstände berücksichtigt hat, von falschen Tatsachen ausgeht oder unlogisch argumentiert, Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
  • Wenn das Jugendamt Ihnen sozialpädagogische Familienhilfe anbietet, sollten Sie diese nicht einfach ablehnen, wenn sie nicht wollen, dass ihr Kind aus der Familie herausgenommen wird und z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht wird. Statt dessen sollten Sie andere Hilfen beantragen, die aus ihrer Sicht geeigneter sind, z.B. aufsuchende Familientherapie oder einen Erziehungsbeistand.
  • Wenn die Ursache für die Probleme eine psychische Störung Ihres Kindes ist, hilft statt sozialpädagogischer Familienhilfe (Leistung zur Verbesserung der Erziehungskompetenzen der Sorgeberechtigten) oft eher Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen für ihr Kind. Diese können Sie beim Jugendamt beantragen.
    Beispiel:
    • Wenn ein Kind mit einer diagnostizierten psychischen Störung wegen Mobbing die Schule verweigert, kann Schulbegleitung (Leistung der Eingliederungshilfe) helfen, das Mobbing zu beenden.
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (Leistung der Erziehungshilfe), damit die Eltern lernen, das Kind zum Schulbesuch trotz Mobbing zu bewegen, wäre nicht sinnvoll.

7. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.

8. Verwandte Links

Erziehungshilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Erziehungsberatung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 31 SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 29.08.2024

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