Enterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung und kann bei bestimmten Indikationen verordnet werden. Die Zuzahlung für Versicherte beträgt
10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 €, maximal 10 €.
Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden oralen (durch den Mund) Ernährung eine Form der künstlichen Ernährung. Dabei wird Sondennahrung direkt in den Magen-Darm-Trakt geleitet. Eine andere Art der künstlichen Ernährung ist die parenterale Ernährung, bei der alle wichtigen Nährstoffe über Infusionen direkt in den Blutkreislauf verabreicht werden.
Enterale Ernährung ist verordnungsfähig und wird von der Krankenkasse nur erstattet, wenn eine Veränderung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. D.h. enterale Ernährung muss medizinisch notwendig sein. Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation (z.B. Kau- und Schlucktraining durch Ergotherapie) schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren. Auf jedem ärztlichen Rezept muss die Produktbezeichnung und die nach der ICD-10 verschlüsselte Diagnose angegeben sein.
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten die verordnungsfähigen Produktgruppen. Sie sind als Trinknahrung oder Sondennahrung in verschiedenen Geschmacksrichtungen oder geschmacksneutral erhältlich:
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von enteraler Ernährung finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie ab § 18. Diese können Sie unter www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie downloaden.
Bei gegebener Indikation erfolgt die Versorgung mit Elementardiäten und Sondennahrung in Form von hochkalorischen Standardprodukten (bilanzierte Diäten). Darunter können folgende Produkte fallen:
Ausgeschlossen von der Verordnung sind krankheitsadaptierte Spezialprodukte, die speziell für chronische Herz-Kreislauf- oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder -behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems und Tumorpatienten angeboten werden.
Eventuell kann die Krankenkostzulage (Näheres unter Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage) bei Beziehenden von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende den Mehrbedarf wegen einer kostenaufwendigeren Ernährung decken.
Sondenart | Anwendung |
Transoral | Sonde wird durch den Mund in den Magen gelegt, wird nur im klinischen Umfeld angewendet. |
Transnasal | Sonde wird durch die Nase in den Magen gelegt, meist zur vorübergehenden enteralen Ernährung. |
Gastral | Die PEG (perkutane endoskopische Gastrostomie) Magensonde wird operativ durch die Bauchdecke in den Magen eingesetzt und bei längerfristiger enteraler Ernährung angewendet. |
Jejunal oder Duodenal | Sonde zur längerfristigen enteralen Ernährung wird ebenfalls operativ durch die Bauchdecke eingesetzt, entweder in den Zwölffingerdarm (Duodenum) oder in den Leerdarm (Jejunum). |
Die Trinknahrung ist eine Sonderform der enteralen Ernährung. Diese Nahrung erhalten Menschen, z.B. in der Palliativversorgung, wenn keine Sondenanlage gewünscht wird, Betroffene aber keine feste Nahrung zu sich nehmen können.
Die Zuzahlung für Versicherte beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 €, maximal 10 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die für die enterale Ernährung notwendigen Hilfsmittel wie z.B. Applikationshilfen, Ernährungspumpe, Infusions- und Tischständer, Absaug- und Inhalationsgeräte fallen unter die Regelungen der Zuzahlung bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 SGB V i.V.m. Arzneimittel-Richtlinie Kapitel I §§ 18-26