Die elektronische Patientenakte (ePA) muss seit Januar 2021 allen gesetzlich Versicherten von ihrer Krankenkasse angeboten werden, sie wird aber tatsächlich kaum genutzt. Versicherte können mit der ePA ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen), verwalten und auch selbst Gesundheitsdaten hinterlegen. Die Nutzung ist freiwillig. Die Versicherten steuern, was in die ePA eingegeben wird und wer die Daten sehen darf.
Nun soll bis 15.1.2025 eine weiterentwickelte elektronische Patientenakte eingeführt werden, für alle Menschen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und der Einrichtung der ePA nicht widersprechen (Opt-Out-Lösung).
Im Rahmen der Beschlüsse des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Viele Krankenkassen vergeben dafür eigene Namen und/oder bieten die ePA auf einer Plattform mit anderen Services an. Dieses ePA-Angebot wurde jedoch kaum genutzt.
Nun kommt mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die ePA für alle. Die Krankenkassen müssen 2024 ihre Versicherten informieren, dass die ePA eingerichtet wird. Wer dann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht widerspricht, bekommt eine elektronische Patientenakte. Diese Einrichtung von Seiten der Krankenkassen muss bis 14.1.2025 abgeschlossen sein.
In der ePa dürfen medizinische Informationen über die versicherte Person gespeichert werden, damit medizinische Einrichtungen, z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäuser, darauf zugreifen können. Es gibt keine abgeschlossene Liste, was hinein darf und was nicht, sondern das Gesetz nennt folgende Beispiele:
Was konkret in der ePA bei der jeweiligen Krankenkasse gespeichert werden kann, ist unterschiedlich und dort zu erfragen. Was in eine ePA hinein darf, steht im Gesetz in § 341 Abs. 2 SGB 5.
Das am 26.3.2024 in Kraft getretene GDNG soll den Zugang zu Daten aus der ePa für Forschungszwecke und Qualitätssicherung erleichtern. Ziele sind medizinische Fortschritte und eine bessere Prävention und Behandlung.
Die Daten der ePa sollen bestmöglich abgesichert werden, nur auf Antrag zugänglich sein, nicht weitergegeben und nur in der sicheren Verarbeitungsumgebung des sich noch in Entwicklung befindlichen Forschungsdatenzentrum Gesundheit verfügbar gemacht werden. Die Potentiale der KI sollen anhand der Daten erprobt und genutzt werden, um in der Zukunft präzisere Diagnosen und passendere Therapieempfehlungen geben zu können. Vision ist, künftig auch einen europäischen Raum für Gesundheitsdaten zu schaffen, um anhand der gesammelten Daten Zusammenhänge von Krankheiten zu erforschen und Ursachen zu erkennen.
Abrechnungsdaten der ePa können außerdem von Kranken- und Pflegekassen genutzt werden, um die bei ihnen Versicherten auf Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchen hinzuweisen oder Gesundheitsrisiken direkt kommunizieren zu können.
Im DigiG ist unter anderem die Einrichtung der ePa für alle gesetzlich Versicherten zum 15.1.2025 geregelt, die privaten Krankenversicherer können ebenfalls eine ePa anbieten – beide widerspruchsbasiert.
Die ePa soll Versicherten ab 2025 eine digitale Medikationsübersicht bieten und in Verbindung mit dem E-Rezept die Möglichkeit schaffen, ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden. Außerdem soll mit der neuen bzw. erweiterten ePa App ein weiterer Zugangsweg für das E-Rezept eröffnet werden. Das DigiG möchte digitale Gesundheitsanwendungen auch für komplexere Behandlungsprozesse nutzbar und die Telemedizin insgesamt zum festen Bestandteil unserer Gesundheitsversorgung machen.
Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen und Apotheken, seit 2022 auch die Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Die wichtigsten Vorteile sind der leichtere Austausch der Informationen zwischen Gesundheitseinrichtungen, die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, einfachere Arztwechsel und in Notfällen, z.B. im Krankenhaus, der Zugang zu den Gesundheitsdaten. Nachteile sind ein möglicher Datendiebstahl bzw. -missbrauch der Gesundheitsdaten und dass Menschen mit Problemen im Umgang mit technischen Geräten bzw. ohne erforderliches Equipment die ePa nur sehr eingeschränkt nutzen und nicht selbst einsehen können.
Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.
Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:
Elektronische Gesundheitskarte
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Rechtsgrundlagen: § 341 ff. SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz, Digital-Gesetz (DigiG), Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)