Beratung Jugendamt

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Beratung durch das Jugendamt richtet sich an (alleinerziehende) Mütter und/oder Väter sowie an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Inhalte der Beratung können z.B. partnerschaftliches Zusammenleben, Trennung oder Fragen zu Unterhaltsansprüchen sein.

2. Grundsätzliches

Die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sieht verschiedene Formen der Beratung vor.

Auf die nachfolgend genannten kostenlosen Beratungen und Unterstützungen des Jugendamts besteht ein Rechtsanspruch.

3. Mütter und/oder Väter

Beratung von Müttern und/oder Vätern, die für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:

  • Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in der Familie
  • Bewältigung von Konflikten und Krisen in der Familie
  • Unterstützung bei Trennung und Scheidung

4. Alleinerziehende Mütter oder Väter

Beratung und Unterstützung von Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:

  • Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, Näheres unter Sorgerecht
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Amtsvormundschaft
    Ledige minderjährige Mütter/Väter erhalten automatisch einen Amtsvormund für ihr Kind, d.h. ihnen sowie dem Amtsvormund steht die Personensorge gemeinsam zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht die Meinung des minderjährigen Elternteils in der Regel vor. Aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit können sie ihr Kind jedoch nicht gesetzlich vertreten. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit des ledigen Elternteils oder kann auf Antrag in eine Beistandschaft übergehen.
  • Beistandschaft
    Ein Hilfsangebot des Jugendamts, das freiwillig angenommen werden kann. Das Jugendamt erhält vom Standesamt die Informationen über die Geburt jedes nichtehelichen Kindes für das keine Vaterschaftsfeststellung vorliegt und informiert den Sorgeberechtigten dann schriftlich über seine Hilfsangebote.

4.1. Antrag auf Beistandschaft

Sorgeberechtigte ledige oder in Trennung oder Scheidung lebende volljährige Mütter/Väter können einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der Antrag kann auch schon vor Geburt des Kindes gestellt werden. Sie erhalten dann Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche oder der Unterhaltsersatzansprüche für das Kind und Hilfe bei der Vaterschaftsfeststellung. Die Aufgaben der Beistandschaft richten sich nach den Wünschen der/des Sorgeberechtigten. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

4.2. Ende der Beistandschaft

Die Beistandschaft endet bei

  • Schriftlichem Antrag der/des Sorgeberechtigten
  • Volljährigkeit des Kindes
  • Adoption des Kindes
  • Beendigung der vereinbarten Aufgabenunterstützung durch das Jugendamt

5. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr, können sich ebenfalls vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen: in allen Angelegenheiten, die ihre Erziehung und persönliche Entwicklung betreffen. Das Jugendamt ist verpflichtet, den Anliegen von Kindern und Jugendlichen ernsthaft nachzugehen und mit ihnen und ihren Sorgeberechtigten angemessene Lösungen zu finden. In Not- und Konfliktlagen haben Kinder und Jugendliche auch einen Anspruch auf Beratung, ohne dass ihre Eltern darüber informiert werden.

Bei jungen Volljährigen gilt die Hilfe vorwiegend bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, z.B. zur Höhe des Unterhalts. Darüber hinaus kann eine Nachbetreuung (Hilfe für junge Volljährige) in Frage kommen.

6. Verwandte Links

Jugendamt

Kinder- und Jugendhilfe

Unterhaltsvorschuss für Kinder

Erziehungsberatung

Sorgerecht

Umgangsrecht

Familienberatung > Adressen - Hilfen - Infos

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Gesetzesquellen: §§ 17, 18, 30 SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 27.08.2024

{}Beratung Jugendamt{/}{}{/}